Antrag zur Überarbeitung der Elternbeitragssatzung des Rhein-Kreises-Neuss für die Bereiche Kindertagesbetreuung und Kindertagespflege

Sehr geehrter Herr Rosellen,

die Fraktion Bündnis90/Die Grünen bittet Sie, für die Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 5. März 2015 folgenden Antrag auf die Tagesordnung zu setzen:

Beschluss:

Der Jugendhilfeausschuss beauftragt die Verwaltung, bis zur nächsten Sitzung des Jugendhilfeausschuss den Entwurf einer neuen Elternbeitragssatzung für Kindertagesstätten und Kindertagespflege vorzulegen, der folgende Kriterien erfüllt:

  1. Familien mit geringen Einkommen sind finanziell zu entlasten, indem die Grenze, ab der Elternbeiträge gezahlt werden, heraufgesetzt wird.
  2. Um Einnahmeverluste aufgrund von Punkt 1 zu vermeiden, werden für Familien mit Einkommen über 72.000 Euro eine oder mehrere neue Elternbeitragsstaffelungen eingeführt.
  3. Die bisher unregelmäßigen Abstände der Einkommensstaffelungen werden in regelmäßige Abstände verändert und verkleinert (z.B. alle 7.500 Euro = 1 Stufe)
  4. Die gesonderten Beträge für zweijährige Kinder werden abgeschafft, stattdessen werden künftig Elternbeiträge für U3-Kinder und Ü3-Kinder erhoben.

Begründung:

Zu 1. + 2: Ziel der genannten Maßnahmen ist die Schaffung einer sozial gerechteren Elternbeitragssatzung (Punkte 1 – 3) sowie eine Entbürokratisierung (Punkt 4). Eltern mit einem nur geringen Einkommen sollen ermuntert werden, ihre Kinder frühzeitig in der Kita anzumelden. Nach diversen Studien (z.B. AWO Armutsstudie, ISS Frankfurt) sind Elternbeiträge für bildungsbenachteiligte / arme Eltern noch immer ein Grund, Kinder nicht frühzeitig in der Kita anzumelden. Gerade diese Kinder brauchen aber häufig frühzeitige Förderung außerhalb der Familie für einen gelingenden Bildungserwerb. Daher ist die Schwelle, ab der überhaupt Elternbeiträge erhoben werden, deutlich heraufzusetzen.

Bisher sind bei einem Familieneinkommen ab 15.000 Euro gemeinsame Jahresbruttoeinkünfte bereits Elternbeiträge grundsätzlich zu zahlen (hinzu kommt evtl. Verpflegungsgeld). Das steuerliche Existenzminimum beträgt für Eltern mit einem Kind hingegen über 23.000 Euro und wird demnächst noch erhöht. Von Eltern, deren Einkünfte unter dem Existenzminimum liegen, sollten keinesfalls Elternbeiträge erhoben werden! Auch Eltern mit einem nur sehr kleinen Einkommen sollten entlastet werden. Um mögliche Einnahmeverluste auszugleichen, können sehr gut verdienende Eltern einen etwas höheren Beitrag leisten.

Zu 3: Bisher bezahlen Eltern mit gemeinsamen Jahresbruttoeinkünften von z.B. 38.000 Euro den identischen Betrag wie Eltern mit einem gemeinsamen Jahresbruttoeinkommen von 48.000 Euro, obwohl dies ein enorm unterschiedliches Einkommensniveau ist. Kleinere Schritte bei den Einkommensstufen sind daher sozial gerechter.

Zu 4: Es gibt keinen sachlichen Grund, im Elementarbereich gleich 3 unterschiedliche Elternbeiträge nach unterschiedlichem Alter der Kinder zu erheben. Plausibel ist eine Unterscheidung in Kinder mit einem höheren Betreuungsaufwand (U3) und einem niedrigeren Betreuungsaufwand (Ü3), wodurch auch die Zahl neu zu erstellender Bescheide für die Verwaltung reduziert werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Erhard Demmer, Fraktionsvorsitzender

gez. Marco Becker, Kreistagsabgeordnete