Satzungen

Hier findest Du die Satzungen des Kreisverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Rhein-Kreis Neuss


Präambel

Der Grundkonsens der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die darin formulierten Werte und Ziele gelten auch für den Kreisverband Rhein-Kreis Neuss und seine Organe. Der Kreisverband Rhein-Kreis Neuss bekennt sich ferner ausdrücklich zu den Statuten und Kodexen des Landesverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Nordrhein-Westfalen, namentlich: Frauenstatut, Statut für eine vielfältige Partei, Kodex zum Umgang mit sexualisierter Gewalt.

1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Rhein-Kreis Neuss ist Kreisverband der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NORDRHEIN-WESTFALEN. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE KV Rhein-Kreis Neuss. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den Rhein-Kreis Neuss. Er hat seinen Sitz in Neuss.

2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Rhein-Kreis Neuss kann werden, wer im Rhein-Kreis Neuss seinen Wohnsitz hat, keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei angehört und die Grundsätze und Programme der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt. In Ausnahmefällen können auch Mitglieder der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die ihren Wohnsitz außerhalb des Kreisgebietes haben, Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Rhein-Kreis Neuss werden. Personen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied werden. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo-)faschistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft in BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der für die räumliche Gliederung zuständige Ortsvorstand, ersatzweise der Kreisvorstand auf Antrag. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der zuständige Vorstand dies schriftlich gegenüber der/dem Bewerber*In zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei der Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
(4) Ein Mitglied kann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Über den Ausschluss oder entsprechende Ordnungsmaßnahmen entscheidet das zuständige Schiedsgericht auf Antrag. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und Organe des Kreisverbandes. Das Nähere regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.
(5) Der Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder Wähler*Innenvereinigung oder die Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste oder der Aufruf
zur Wahl einer konkurrierenden Liste wird als Austritt gewertet. Der Vorstand kann durch
Beschluss diesen Umstand feststellen und das Mitglied aus der Mitgliederliste streichen.
(6) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach vereinbarter Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt
dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese
Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.
(7) Verlegt ein Mitglied seinen Wohnsitz außerhalb des bisher zuständigen Ortsverbandes, so
wird die Mitgliedschaft auf den für den neuen Wohnsitz zuständigen Gebietsverband
übertragen, es sei denn, dass Mitglied wünscht explizit die Mitgliedschaft in einem anderen
Ortsverband; dies ist den jeweiligen Ortsverbandsvorständen anzuzeigen. Bei einem
Ortswechsel ins Ausland bleibt die Mitgliedschaft im bisherigen Ortsverband bestehen, solange
am neuen Wohnsitz kein Ortsverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN existiert.

3 Rechte und Pflichten der Mitglieder


(1) Jedes Mitglied hat das Recht: 1. An der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN in der üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen,
mitzuwirken. 2. An überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen. 3. Im
Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von KandidatInnen mitzuwirken,
sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat. 4. Sich selbst bei diesen Anlässen um eine
Kandidatur zu bewerben. 5. Innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive
Wahlrecht auszuüben.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht: 1. Die in den Programmen festgelegten Ziele zu vertreten. 2.
Die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen. 3. Seinen Beitrag
pünktlich zu entrichten.
(3) MandatsträgerInnen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Rhein-Kreis Neuss leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen, MandatsträgerInnenbeiträge an den Kreisverband.
Die Höhe der MandatsträgerInnenbeiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

4 Organe des Kreisverbandes

Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

5 Kreismitgliederversammlung (KMV)


(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur durch eine Mitgliederversammlung oder durch eine Urabstimmung geändert werden.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt den Haushalt, die Satzung und die ihr nachfolgenden Ordnungen. Sie wählt den Vorstand, mindestens zwei RechnungsprüferInnen, die Delegierten
und die KandidatInnen für die Teilnahme an Wahlen in geheimer Wahl.
(3) Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahres gewählt, soweit dem keine übergeordneten Bestimmungen entgegenstehen. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl. Vorstand, RechnungsprüferInnen und Delegierte werden für 2 Jahre gewählt, die Amtszeit beginnt jeweils mit dem 1. Januar des auf die Wahl folgenden Jahres und endet mit dem 31. Dezember des darauffolgenden Jahres. Dies gilt auch bei Nachwahlen und Neuwahlen des gesamten Vorstandes (§ 6 Abs. 4, 2 Alternative). Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so bleibt es bis zur Wahl eines Nachfolgers geschäftsführend im Amt.
(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die RechnungsprüferInnen zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung in schriftlicher Form vorzulegen und soll eine Empfehlung auf Entlastung bzw. Nichtentlastung des Vorstandes beinhalten. Danach entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Wahlkampfteams und beschließt über das Wahlkampfbudget.
(6) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen. Die Einladung erfolgt per Email; widerspricht ein Mitglied dieser Art der Einladung, hat es keine E-Mail Adresse, oder ist sie nicht bekannt, erfolgt die Einladung schriftlich.
(7) Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens 10 Prozent der Mitglieder oder ein Organ unter Angabe der zur Beratung stehenden Gegenstände verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen.
(8) Sollte es die Situation erfordern, so kann eine Mitgliederversammlung mit verkürzter Einladungsfrist einberufen werden. Diese Dringlichkeit muss von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss festgestellt werden. Bei Mitgliederversammlungen mit verkürzter Einladungsfrist dürfen nur die in der Einladung genannten Tagesordnungspunkte behandelt werden; die Aufnahme weiterer Verhandlungsgegenstände ist damit in diesem Fall ausgeschlossen.

5a Wahl von Delegierten

(1) Die Kreismitgliederversammlung wählt in geheimer Wahl die Delegierten des Kreisverbandes Rhein-Kreis Neuss von BÜNDNIS 90/Die Grünen (Delegierte und Ersatzdelegierte zu Bundes- und Landesdelegiertenkonferenzen, Landesfinanzrat, Landesparteirat, Bezirksrat, …)
(2) Zu Delegiertenversammlungen, die sich mit der Listenaufstellung zu einer Europa-, Bundestags- oder Landtagswahl befassen, sind die Delegierten vorab zu wählen.

6 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden Vorstand (§6a (1)), mindestens drei Beisitzerinnen und den beratenden Mitgliedern zusammen. Die Zahl der weiteren BeisitzerInnen wird von der Kreismitgliederversammlung vor der Wahl bestimmt. Die Sprecherinnen der Kreisgruppen der Grünen Jugend und Grünen Alten/60plus, sowie eine Vertreterin des Kreistagsfraktionsvorstandes sowie eine von der Kreismitgliederversammlung gewählten Awarenessperson sind beratende Mitglieder des Kreisvorstandes. Ortsverbände des Rhein-Kreis Neuss, die durch kein Mitglied im Kreisvorstand vertreten sind, erhalten das Recht, ihre Sprecherin bzw. ihren Sprecher als beratendes Mitglied für den Kreisvorstand zu benennen.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von einer Kreismitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl in ihre Ämter gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
(3) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und der Vorstand insgesamt von der Kreismitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten abwählbar. Die Abwahl ist nur zulässig, wenn ein entsprechender Antrag allen Mitgliedern in der Einladung schriftlich fristgerecht zugegangen ist. Ergänzungswahlen sind in derselben Sitzung durchzuführen, sie gelten bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.
(4) Der Kreisvorstand wird vom geschäftsführenden Vorstand einberufen. Er ist einzuberufen, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind. Über die Sitzungen des Kreisvorstandes sind Protokolle anzufertigen, in diese können Mitglieder in der Kreisgeschäftsstelle Einblick nehmen.
(5) Der Vorstand tagt parteiöffentlich, kann sich jedoch zur Beratung zurückziehen.
(6) Der Kreisvorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern, die Einberufung von Kreismitgliederversammlungen und stellt die Tagesordnung auf.

6a Geschäftsführender Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand des Kreisverbandes besteht aus den beiden gleichberechtigten SprecherInnen und der/dem KassiererIn.
(2) Die gleichberechtigten SprecherInnen vertreten den Vorstand nach Innen und Außen. (3) Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind zeichnungsberechtigt. (4) Der geschäftsführende Vorstand erledigt in eigener Verantwortung die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne der Geschäftsordnung des Kreisvorstandes, die Beschlüsse des Vorstandes und der Kreismitgliederversammlung. Darüber hinaus hat der Vorstand bei Bedarf der Kreismitgliederversammlung und dem Gesamtvorstand Rechenschaft über seine Arbeit zu geben. (5) Der geschäftsführende Kreisvorstand wird von der Kreismitgliederversammlung gewählt bzw. abgewählt. Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn ein entsprechendes Abwahlbegehren in der fristgerechten Einladung zur Kreismitgliederversammlung angekündigt worden ist. Ergänzungswahlen sind dann in derselben Sitzung durchzuführen, sie gelten bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.

7 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Öffentlichkeit

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 5% der Mitglieder anwesend sind. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern keine andere Beschlussfassung vorgeschrieben ist.
(2) Alle Organe des Kreisverbandes tagen in der Regel öffentlich, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt. Durch Beschluss mit einfacher Mehrheit kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Sie tagen jedoch in jedem Fall parteiöffentlich. Personalangelegenheiten sind nicht-öffentlich, auch nicht partei-öffentlich zu behandeln.
(3) Beschlüsse der Organe und Wahlergebnisse sind durch Protokolle zu dokumentieren. Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch das entsprechende Organ.

8 Mindestparität

(1) Alle auf Kreisverbandsebene zu wählenden Delegierten, Gremien und Organe sind mindestens zur Hälfte mit Frauen durch Wahl zu besetzen.
(2) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren.
(3) Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden weiblichen Mitglieder. Näheres regelt das Frauenstatut des Landesverbandes.

9 Datenschutz

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragte und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedarf der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.

10 Rechnungsprüfung

(1) RechnungsprüferIn kann nicht sein, wer im zu prüfenden Zeitraum ein Vorstandsamt bekleidet hat, oder an der Erstellung des Rechenschaftsberichtes beteiligt war.
(2) Eine Rechnungsprüfung hat im Vorfeld der Entlastung des Vorstandes zu erfolgen. Die RechnungsprüferInnen sind auch unangemeldet jederzeit berechtigt, die Einhaltung gesetzlicher und satzungsmäßiger Bestimmungen zu ¬prüfen. Die RechnungsprüferInnen entscheiden über Umfang und zu prüfende Sachverhalte. Rechnungsprüfer*Innen sind berechtigt, die Rechenschaftsberichte von Untergliederungen oder Teilorganisationen zu prüfen.
(3) Ergeben sich aus der Prüfung Fragen oder Unstimmigkeiten, so hat der Vorstand in angemessener Frist die erforderliche Aufklärung beizubringen.
(4) Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form mitzuteilen und dem Rechenschaftsbericht beizulegen.

11 Satzungsänderung

(1) Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit in der Mitgliederversammlung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder. Über die Änderung dieser Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen. Satzungsänderungen können nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein.
(2) Die Änderung der nachfolgenden Ordnungen bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung. Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen, sie können nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein.
(3) Die Änderungen treten mit ihrer ordnungsgemäßen Verabschiedung in Kraft.

12 Auflösung

(1) Ein Beschluss zur Auflösung des Kreisverbands bedarf einer Mehrheit in der Mitgliederversammlung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder. Dieser Beschlussvorschlag kann nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein, sondern ist nur bei eingehaltener Einladungsfrist möglich. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung bedarf der Bestätigung durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen in einer Urabstimmung aller Mitglieder des Kreisverbandes.
(2) Das Vermögen des Kreisverbandes fällt bei Auflösung an den räumlich zuständigen Landesverband NRW, der das Vermögen treuhänderisch verwaltet.

Zuletzt geändert durch die Kreismitgliederversammlung am 18.11.2022

Präambel

Die Grünen Alten im Rhein-Kreis Neuss sehen sich als Organisation zur Vernetzung und Vertretung der grün-nahen Generation über Sechzig. Die politische Arbeit ist an den Leitbildern Ökologie, Frieden, Gleichberechtigung von Frau und Mann, Schutz gesellschaftlicher Minderheiten, Solidarität, Basisdemokratie, Antifaschismus und Antirassismus orientiert. Transparenz und Offenheit gehören zu den Grundsätzen des politischen Handelns der Grünen Alten.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Die Arbeitsgemeinschaft Grüne Alte im Rhein-Kreis Neuss ist Teilorganisation des Kreisverbandes von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN im Rhein-Kreis Neuss. Sie verfolgt auch die Inhalte und Ziele von Bündnis 90/Die Grünen. Die Grünen Alten im Rhein-Kreis Neuss ist Vertretung der über 60jährigen innerhalb des Kreisverbandes Rhein-Kreis Neuss von Bündnis 90/Die Grünen und gegenüber der Öffentlichkeit.
Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das Kreisgebiet des Rhein-Kreises.

§ 2 Aufgaben

Die Grünen Alten im Rhein-Kreis Neuss stellen sich folgende Aufgaben:Unter den Älteren, innerhalb der Gesellschaft und der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für ihre Ziele und Vorstellungen zu werben und die  politischen Vorstellungen ihrer Mitglieder entsprechend den gültigen Beschlüssen zu vertreten, politische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit durchzuführen, offene Foren für Ältere aufzubauen und zu unterstützen, die Zusammenarbeit mit anderen Arbeitsgemeinschaften oder sonstigen Gruppen der Grünen Alten zu suchen und zu fördern, die Arbeit von anderen Verbänden, Gruppen und Initiativen von älteren Menschen zu vernetzen und zu unterstützen. Besonderer Schwerpunkt soll die Zusammenarbeit auch mit grün-nahen Gruppen sein.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied der Grünen Alten Kaarst im Rhein-Kreis Neuss kann jede natürliche Person ab 60 Jahren werden, die sich zu den Zielen und Grundsätzen der Grünen Alten im Rhein-Kreis Neuss bekennt.

2. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen parteipolitischen Organisation, außer allen Organisationen, die zur Bündnis´90/Die Grünen zählen, ist ausgeschlossen.

3. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand.

4. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen, Abstimmungen und Wahlen im Rahmen der Satzung teilzunehmen sowie alle Ämter der Grünen Alten im Rhein-Kreis Neuss zu bekleiden.

5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

6. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.

7. Die Mitarbeit von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.

8. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder bei grober Verletzung der satzungsgemäßen Bestimmungen.

§ 4 Gliederung und Aufbau

1. Die Grünen Alten im Rhein-Kreis Neuss  setzen sich aus Einzelmitgliedern zusammen.

2. Organe der Grünen Alten im Rhein-Kreis Neuss sind die Kreismitgliederversammlung (KMV) und der Vorstand.

§ 5 Kreismitgliederversammlung (KMV)

1. Die KMV ist das höchste beschlussfassende Gremium der Grünen Alten im Rhein-Kreis Neuss. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen. Sie findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe des Tagesordnungsvorschlags mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Eine Kreismitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder verlangt. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen.

2. Die KMV  a. bestimmt die Grundlagen der politischen und organisatorischen Arbeit der Grünen Alten im Rhein-Kreis Neuss, b. nimmt Berichte entgegen, c. beschließt über eingebrachte Anträge, d. wählt den Vorstand in geheimer Wahl und entlastet ihn, e. beschließt über die Satzung und über Satzungsänderungen, f. berät und beschließt den Haushalt, g. nimmt, soweit eine eigene Kasse geführt wird, den Kassenbericht entgegen. h. wählt Delegierte für Vertreterversammlungen.
Bei Beschlüssen ist die Mehrheit der abgegeben Stimmen, bei Wahlen die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

3. Anträge sollen mindestens eine Woche, satzungsändernde Anträge mindestens 20 Tage vor der Kreismitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand muss Satzungsänderungsanträge mit der Einladung zur Kreismitgliederversammlung verschicken.
Die Einladung erfolgt durch den Vorstand per Brief, auf Wunsch von einzelnen Mitgliedern  für diese per E-Mail.

4. Beschlüsse der KMV sind schriftlich niederzulegen.

§ 6 Vorstand

1. Der ehrenamtliche Vorstand führt die laufenden Geschäfte im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der KMV. Er vertritt die Grünen Alten im RheinKreis Neuss nach außen sowie innerhalb des Kreisverbandes im Rhein-Kreis Neuss.

2. Die Amtszeit seiner Mitglieder beträgt ein Jahr.

3. Der Vorstand setzt sich mindestens aus einer Sprecherin und einem Sprecher zusammen. Sofern eine eigene Kasse geführt wird, bestimmt die Mitgliederversammlung, welcher der beiden SprecherInnen diese Aufgabe wahrnimmt, falls kein/e SchatzmeisterIn gewählt wird. Die Kreismitgliederversammlung kann bestimmen, dass weitere Vorstandsmitglieder (SchatzmeisterIn und höchstens zwei BeisitzerInnen) gewählt werden, 

4. Die zwei Sprecherinnen/Sprecher und, sofern ein/e SchatzmeisterIn gewählt ist, der/die SchatzmeisterIn bilden zusammen den Geschäftsführenden Vorstand. Alle Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes sind gleichberechtigt. Alle Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder der Grünen Alten im Rhein-Kreis Neuss sein.

5. Der Vorstand muss mindestens einmal jährlich einen politischen und organisatorischen Rechenschaftsbericht sowie einen gesonderten Finanzbericht vorlegen.

§ 7 Kassenprüfung

Sofern eine Kasse geführt wird, obliegt die jährliche Kassenprüfung den Kassenprüfern des Kreisverbandes von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN im RheinKreis Neuss.

§ 8 Auflösung

1. Die Auflösung der Grünen Alten im Rhein-Kreis Neuss kann nur durch eine eigens dafür einberufene KMV mit Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. Das Restvermögen fällt, sofern die KMV nichts anderes beschließt, an den Kreisverband von Bündnis 90/Die Grünen im Rhein-Kreis Neuss mit der Auflage es für die Förderung der Politik zugunsten der über 60jährigen zu verwenden.


§ 1 Präambel
 
Die GRÜNE JUGEND Rhein-Kreis Neuss sehen sich als Organisation zur Vernetzung und Vertretung der jungen Grünen und Jugendlichen mit grünen Ideen. Dabei sehen wir uns in unserer politischen Ausrichtung als unabhängig von unserer Mutterpartei Bündnis 90/die Grünen sowie den einzelnen Ebenen der Grünen Jugend an. Thematische Eckpfeiler der politischen Arbeit sind Ökologie, Frieden, Gleichberechtigung aller Geschlechter und sexueller Orientierungen, Antidiskriminierung und Schutz gesellschaftlicher Minderheiten, Solidarität, Basisdemokratie, Antifaschismus und Antirassismus. Dementsprechend ist die Grundhaltung von Akzeptanz geprägt und schließt gleichzeitig Faschismus, Demokratie- und Fremdenfeindlichkeit, jegliche Form von Rassismus sowie eine Zusammenarbeit mit entsprechenden Organisationen aus. Transparenz und Offenheit gehören zu den Grundsätzen des politischen Handelns der GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss.
 
 
§2 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
 
(1)   Die GRÜNE JUGEND Rhein-Kreis Neuss sind Teilorganisation von Bündnis 90/Die Grünen Rhein-Kreis Neuss.
(2)   Die GRÜNE JUGEND Rhein-Kreis Neuss verstehen sich als Vertretung junger Menschen gegenüber der Partei und vertreten auch junge Menschen mit alternativ-grünen Ideen gegenüber der Öffentlichkeit.
(3)   Die GRÜNE JUGEND Rhein-Kreis Neuss haben ihren Sitz in Neuss.
(4)   Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den Rhein-Kreis Neuss, insbesondere auf die Kommunen und Städte Dormagen, Grevenbroich, Jüchen, Kaarst, Korschenbroich, Meerbusch, Neuss und Rommerskirchen.
(5)   Sofern es in den Kommunen und Städten des Tätigkeitsbereiches keine andere Basisgruppe der GRÜNEN JUGEND gibt, übernehmen die GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss die Aufgaben einer Basisgruppe der GRÜNEN JUGEND NRW.
 
§3 Aufgaben
 
Die GRÜNE JUGEND Rhein-Kreis Neuss stellen sich folgende Aufgaben:
(a)   Politische und organisatorische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit
(b)  Zusammenarbeit mit anderen Jugendinitiativen und Interessengruppen außerhalb von Bündnis 90/Die Grünen
(c)   Bündnisarbeit und Kooperationen mit anderen politischen Jugendorganisationen
(d)  Vertretung der Ziele und Grundsätze der GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss innerhalb der Jugend, der Gesellschaft und der Partei Bündnis 90/Die Grünen entsprechend den geltenden Beschlüssen.
 
 
§4 Mitgliedschaft
 
(1)   Mitglied der GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss kann jede natürliche Person ab 14 Jahren bis zum vollendeten 28. Lebensjahr werden, die sich zu den Zielen und Grundsätzen der GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss bekennt.
(2)   Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen parteipolitischen Organisation außer allen Organisationen, die zu Bündnis 90/ Die Grünen zählen, ist ausgeschlossen. In Einzelfällen kann die Mitgliederversammlung auf Antrag mit Zweidrittelmehrheit Ausnahmen beschließen.
(3)   Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss sind alle Mitglieder der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN KV Rhein-Kreis Neuss bis zum vollendeten 28. Lebensjahr, sowie alle Mitglieder der Grünen Jugend NRW, die ihren Wohnsitz und/oder politischen Schwerpunkt im in §2 (3&4) definierten Tätigkeitsbereich haben, sofern sie nicht ihre Mitgliedschaft widerrufen. Dieser Widerruf muss dem Vorstand der GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss oder der Mitgliederverwaltung einer zuständigen Gliederung von Bündnis 90/DIE GRÜNEN bzw. der GRÜNEN JUGEND NRW erklärt werden. Ein Beitritt ist auch mit einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand der GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss möglich. Der Vorstand verpflichtet sich bis zur folgenden Mitgliederversammlung eine Entscheidung über diese Beitrittserklärung zu fällen. Für die Annahme des Mitgliedsantrags ist eine einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich.
(4)   Die Antragsfrist für die Mitgliedschaft endet mit Beginn einer Mitgliederversammlung. Dabei ist zu beachten, dass eine solche spontane Aufnahme unter Vorbehalt stattfindet und im Rahmen einer Abstimmung von den anwesenden Mitgliedern die vorübergehende Aufnahme gültig wird.
(5)   Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen, Abstimmungen und Wahlen im Rahmen der Satzung teilzunehmen, sowie alle Ämter der GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss zu bekleiden.
(6)   Die Mitgliedschaft endet durch Vollendung des 28. Lebensjahres oder durch Ausschluss oder Tod.
(7)   Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
(8)   Die Mitarbeit von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.
(9)   Gegen ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder die Grundsätze der GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss verstößt, kann jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss Ausschluss beim Landesschiedsgericht der GRÜNEN JUGEND NRW beantragen. Eine Berufung bis zum Bundesschiedsgericht der Grünen Jugend Bundesverband ist möglich.
 
 
§5 Gliederung und Aufbau
 
(1)   Die GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss setzen sich aus den Einzelmitgliedern zusammen.
(2)   Organe der GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss sind die Mitgliederversammlung (MV), der Vorstand, die Arbeitskreise und die Aktiventreffen.
(3)   Die Sitzungen aller Organe der GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss sind öffentlich. Jedes stimmberechtigte Mitglied darf einen Antrag stellen, ob jegliches nicht-stimmberechtigtes Mitglied der Sitzung ausgeschlossen werden soll. Diese Beschlussfassung findet in nichtöffentlicher Sitzung aller stimmberechtigten Mitglieder statt und tritt mit einer absoluten Mehrheit in Kraft. Personalangelegenheiten sind aus rechtlichen Gründen dem Vorstand vorbehalten. 
(4)   Die GRÜNE JUGEND Rhein-Kreis Neuss verstehen sich als Kreisbasisgruppe der GRÜNEN JUGEND NRW. Einzelnen Basisgruppen der GRÜNEN JUGEND im Rhein-Kreis Neuss ist es möglich als Untergruppe der GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss anerkannt zu werden. Hierfür muss eine entsprechende Absichtserklärung dem Vorstand schriftlich vorgelegt werden. Die folgende Mitgliederversammlung kann dann mit einer absoluten Mehrheit oben genannte Basisgruppen legitimieren.
(5)   Von allen Treffen aller Organe sind Protokolle von einer direkt zu Anfang der Sitzung mit absoluter Mehrheit gewählten Person anzufertigen. Ein Protokoll besteht aus Ort des Treffens, Start- und Endzeit des Treffens, einer Anwesenheitsliste und der Tagesordnung. Inhaltlich sollte das wesentlich besprochene, die Ergebnisse der einzelnen Tagesordnungspunkte, alle Abstimmungen und deren Ergebnisse niedergeschrieben werden. Die Protokolle müssen an einem (digitalen) für alle Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss zugänglichen Ort aufbewahrt und einsehbar sein. Das angefertigte Protokoll muss spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung veröffentlicht werden und bei der dieser Sitzung beschlossen werden. Falls dies nicht geschieht, muss das Protokoll entsprechend korrigiert werden.
 
 
 
 
§6 Mitgliederversammlung (MV)
 
(1)   Die MV ist das höchste beschlussfassende Gremium der GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen. Sie findet einmal im Quartal statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe des Tagesordnungsvorschlags mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen. Der Vorstand ist verpflichtet eine MV einzuberufen, wenn dies mindestens 5 ordentliche Mitglieder verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen. Bis zur Mitte des Vormonats kann auf einem Aktiventreffen die Verschiebung des turnusgemäßen Termins beschlossen werden.
(2)   Die Mitgliederversammlung (MV)
(a)   bestimmt die Grundlagen für die politische und organisatorische Arbeit der GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss,
(b)  nimmt Berichte entgegen,
(c)  beschließt über eingebrachte Anträge,
(d)  wählt den Vorstand in geheimer Wahl und entlastet ihn,
(e)  wählt zwei Rechnungsprüfer*innen,
(f)   beschließt über die Satzung und über Satzungsänderungen,
(g)  berät und beschließt den Haushalt,
(h)  nimmt den Kassenbericht entgegen.
(3)   Anträge sind, in schriftlicher Form, vor Beginn der MV beim Vorstand einzureichen. Sie müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden. Satzungsändernde Anträge müssen mindestens 20 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand muss sie mit der Einladung verschicken.
(4)   Das Rederecht für Gäste bei der MV kann zu Beginn der MV durch die MV vergeben werden. Dies geschieht durch eine offene Abstimmung.
 
 
§7 Vorstand
 
(1)   Der ehrenamtlich tätige Vorstand vertritt die GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss nach innen und außen und vor der Partei Bündnis 90 /Die Grünen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
(2)   Dem Vorstand gehören an:
(a)   die Sprecherin und der*die Sprecher*in
(b)  der*die Schatzmeister*in
(c)   der*die Geschäftsführer*in
(d)  mindestens 2 Mitglieder als Beisitzer*innen. Die Zahl der weiteren Beisitzer*innen wird von der Mitgliederversammlung vor der Wahl bestimmt. Eine dieser Personen wird zusätzlich als Social-Media-Beauftragte*r gewählt.

Die beiden Sprecher*innen sind für die Außendarstellung der GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss verantwortlich. Ausgenommen ist hier die Verantwortung für Social Media Präsenz, diese obliegt, so gewählt, dem*der Beisitzer*in mit Social-Media-Beauftragung. Der*die Schatzmeister*in verantwortet hauptsächlich die Finanzen der Gruppe, der*die Geschäftsführer*in ist für die Organisation der Gruppe zuständig. Spezifische Amtsaufgaben können von der Gruppe und/oder dem Vorstand festgelegt werden. Diese vier Personen, oder gemäß §7 (2) diese drei Personen, bilden den geschäftsführenden Vorstand, der die Gruppe gemäß §26(2) BGB vertritt.
Es muss mindestens immer der geschäftsführende Vorstand besetzt sein. Sollte dies nicht der Fall sein, sind die GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss verpflichtet auf der folgenden Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand zu wählen. Bis zu diesem Zeitpunkt füllt der bisherige Vorstand seine Rolle weiter kommissarisch aus.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist es möglich auf der folgenden Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit zu bestimmen, dass lediglich die Rolle des ausgeschiedenen Mitgliedes nachgewählt wird. Wenn dieser Platz nach dem FINTA*-Statut der GRÜNEN JUGEND NRW quotiert ist, ist dieser Platz zwangsmäßig zu besetzen oder vom FINTA*- Forum als unbesetzt bestätigt zu werden. Passiert dies nicht, muss der gesamte Vorstand neu gewählt werden.
(3)   Die Beisitzer*innen unterstützen und entlasten den geschäftsführenden Vorstand.
(4)   Die Amtszeit der Mitglieder beträgt ein Jahr, bei Nachwahl eines Postens aufgrund des Rücktritts eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder läuft die Amtszeit der nachgewählten Person nur bis zur kompletten Neuwahl.
(5)   Bei Ende der Amtszeit oder vorzeitigem Rücktritt ist der Vorstand oder das einzelne Vorstandsmitglied verpflichtet, einen politischen und organisatorischen und ggf. einen finanziellen Rechenschaftsbericht abzulegen.
(6)   Der geschäftsführende Vorstand, sowie die Beisitzer*innen sind quotiert zu besetzen, d.h. mindestens die Hälfte der Posten muss weiblich mit FINTA*- Personen besetzt sein. Dies schließt Frauen, Inter-, Nicht-binäre-, Trans*- und A-gender Personen ein. Die Zuordnung zu dieser Personengruppe, findet per Selbstbestimmung statt und darf nicht angezweifelt werden. Wenn keine FINTA*-Person sich auf einen quotierten Platz bewirbt, bleibt dieser Platz unbesetzt. Für den zugehörigen offenen Platz liegt die Entscheidung beim FINTA*-Forum, welches aus allen wahlberechtigten anwesenden FINTA*-Personen besteht und unabhängig entscheidet, ob dieser offene Platz für alle Mitglieder zu öffnen ist, da in jenem Falle keine paritätische Besetzung möglich ist. Wird dies abgelehnt, bleibt auch dieser Platz unbesetzt.
(7)   Zur Wahl in den Vorstand ist die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich.
(8)   Alle gewählten Mitglieder des Vorstandes sind gleichermaßen stimmberechtigt und in Entscheidungen mit einzubeziehen. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder sind berechtigt ein Veto gegen Vorstandsentscheidungen einzulegen. Die Entscheidung wird bis zur nächsten Mitgliederversammlung vertagt und dort von den Mitgliedern beraten und abgestimmt.
(9)   Sollte es für den Geschäftsführenden Vorstand nur drei Bewerbungen geben, werden der Posten des*der Schatzmeister*in und des*der Geschäftsführer*in zusammengelegt. Diese Person trägt dann beide Amtsbezeichnungen.
(10)          Die Mitglieder des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, wenn zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung ein Antrag in Textform gestellt wird. Der Antrag muss den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung zur Verfügung gestellt werden.
(11)          Der Vorstand hat sicherzustellen, dass alle personenbezogenen Daten vertraulich behandelt werden.
 
 
§ 7a Vorstandstreffen
(1)   Die Vorstandstreffen sind das Beratungsgremium des Vorstandes. Sie sind mindestens einmal pro Monat abzuhalten und müssen mit einer Frist von mindestens drei Tagen unter Angabe der Tagesordnung, des Zeitpunktes und des Ortes bzw. der Zugangsdaten bei telefonischen Vorstandstreffen über die üblichen Kommunikationskanäle angekündigt werden.
(2)   Das Vorstandstreffen ist nur in Anwesenheit mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes und mindestens eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes beschlussfähig.
(3)   Das Rederecht obliegt den Vorstandsmitgliedern, kann aber auch durch die stimmberechtigten Vorstandsmitglieder mit einer einfachen Mehrheit geöffnet werden.
(4)   Über das Vorstandstreffen und den Beschlüssen des Vorstandes sind die Mitglieder bei dem darauffolgendem Aktiventreffen zu informieren.
 
 
§8 Aktiventreffen
 
(1)   Das Aktiventreffen ist die Versammlung derzeit aktiver Mitglieder und Interessierter und mindestens einem Mitglied des Vorstands der GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss. Aktiventreffen sind mindestens einmal pro Monat abzuhalten und mindestens drei Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung, der Uhrzeit und des Ortes bzw. der Zugangsdaten bei telefonischen Arbeitskreistreffen über die üblichen Kommunikationskanäle einzuladen.
(2)   Es beschließt über die ständigen Angelegenheiten, nimmt regelmäßig Berichte des Vorstands entgegen und kontrolliert dessen Arbeit, und trägt zur politischen Meinungsbildung bei. Das Aktiventreffen darf mit seinen Entscheidungen nicht Beschlüssen der Mitgliederversammlung widersprechen. Das Aktiventreffen darf über Finanzanträge bis zu einer Höhe von 100 Euro pro Projekt entscheiden. Bei mehreren Finanzanträgen muss zunächst über die Projektzugehörigkeit dieser abgestimmt werden. Alle anderen Finanzanträge müssen auf einer Mitgliederversammlung eingebracht und abgestimmt werden.
 
 
§9 Arbeitskreise
 
(1)   Die Arbeitskreise sind themenbezogene Arbeitstreffen, die sich mit verschiedenen inhaltlichen Schwerpunkten beschäftigen.
(2)   Jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss kann in Rückkopplung mit dem Vorstand Arbeitskreise gründen. Diese sind auf dem folgenden Aktiventreffen vorzustellen.
(3)   Jeder neu gegründete Arbeitskreis soll auf seinem ersten Arbeitstreffen ein Selbstverständnis formulieren, das Inhalt und Ziele des Arbeitskreises definiert. Dieses ist auf dem folgenden Aktiventreffen den Mitgliedern vorzustellen.
(4)   Zu Arbeitskreistreffen ist mindestens drei Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung, der Uhrzeit und des Ortes bzw. der Zugangsdaten bei telefonischen Arbeitskreistreffen über die üblichen Kommunikationskanäle des Arbeitskreises einzuladen.
(5)   Ein Arbeitskreistreffen ist beschlussfähig, wenn Form und fristgerecht eingeladen wurde und mindestens vier Mitglieder des Arbeitskreises anwesend sind.
(6)   Von einem Beschlussfähigen Arbeitskreistreffen müssen zwei Koordinator*innen auf eine Amtszeit von sechs Monaten mit einfacher Mehrheit gewählt werden. Diese sind die Ansprechpersonen für den Vorstand und Interessierte und übernehmen die Organisation der Arbeitskreistreffen.
(7)   Jede Änderung in der Zusammenstellung der Koordination muss dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Dies bezieht sich insbesondere auf Rücktritte und Neuwahlen der Koordinator*innen.
(8)   Budgetanfragen für Veranstaltungen sind an den Vorstand zu richten und auf Aktiventreffen oder Mitgliederversammlungen zur Abstimmung zu stellen.
(9)   Ein Arbeitskreis kann in Absprache mit dem Aktiventreffen oder der Mitgliederversammlung durch eine einfache Mehrheit aufgelöst werden.
 
 
§10 Delegierte
 
Alle Delegierten werden von der MV auf ein Jahr gewählt.
 
 
§11 Allgemeine Bestimmungen
 
(1)   Abstimmungen sind grundsätzlich offen durchzuführen, auf Antrag eines Mitgliedes können diese jedoch geheim durchgeführt werden. Wahlen sind immer geheim durchzuführen. Bei Abstimmungen ist die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen unter Berücksichtigung von Enthaltungen erforderlich.
(2)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3)   Die Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.
(4)   Mit drei Viertel Mehrheit können Sitzungsteilnehmer*innen ausgeschlossen werden, wenn sie grob gegen satzungsgemäße Bestimmungen verstoßen.
 
 
§12 Auflösung
 
(1)   Die Auflösung der GRÜNEN JUGEND Rhein-Kreis Neuss kann nur durch eine eigens dafür einberufene MV mit Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2)   Das Restvermögen fällt, sofern die MV nichts anderes beschließt, an Bündnis 90/Die Grünen Rhein-Kreis Neuss, mit der Auflage es für die Förderung der Jugend in der Partei zu verwenden.
 
 
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 08.09.2019
Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 18.03.2022